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Das Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz postuliert unter dem allgemein anerkannten Ziel der Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen einen recht willkürlich zusammengestellten „Strauß“ von Eingriffen in die bisherige Rechtslage, angefangen von der erleichterten gemeinsamen Beschaffung mit anderen Mitgliedsstaaten der EU (die nach bisheriger Erfahrung die Beschaffung eher verlangsamen wird) über die Beschleunigung bzw. Einschränkung von Rechtsschutz gegen Vergabeentscheidungen bis hin zur verstärkten Berücksichtigung von nationalen Sicherheitsinteressen (allerdings nicht unter Nutzung des dafür eigentlich vorgesehenen Art. 346 AEUV). Einen weiteren Regelungsschwerpunkt bildet schließlich die aus Beschleunigungsgründen präferierte Zusammenlegung mehrerer Lose bei der Vergabe; gerade diese Regelung wird über die Wirkdauer von 3 Jahren absehbar wettbewerbs- und marktverändernde Wirkung entfalten, insbesondere mit Hinblick auf den deutschen wehrtechnischen Mittelstand.